Lassen Sie sich Digitalisierungsprojekte steuerlich fördern!

Lassen Sie sich Digitalisierungsprojekte steuerlich fördern!

Die digitale Transformation erfordert in allen Unternehmen Aufwand in der Forschung und Entwicklung neuer Produkte und Geschäftsmodelle. Dank eines neuen Gesetzes können Sie sich ab 1. Januar 2020 Ihre Kosten mit 25 % fördern lassen.


Um im internationalen Wettbewerb erfolgreich mithalten zu können, müssen deutsche Unternehmen insbesondere im Bereich der Digitalisierung erheblich in Forschung und Entwicklung investieren. Das stärkt den Standort Deutschland und bietet insbesondere mittelständischen Unternehmen die Chance global wettbewerbsfähig zu bleiben.


Diese Notwendigkeit hat das Bundesministerium der Finanzen erkannt und Ende 2019 das Gesetz zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung (Forschungszulagengesetz – FZulG) auf den Weg gebracht. Nach Zustimmung in Bundestag und Bundesrat ist das Gesetz mit Wirkung zum 1. Januar 2020 in Kraft getreten. Durch die Forschungszulage werden 25 Prozent der Löhne und Gehälter samt steuerfreier Sozialversicherungsbeiträge der eigenen forschenden Mitarbeitenden im Unternehmen auf die jährliche Steuerschuld angerechnet. Das Projektvolumen, für welches die Forschungszulage beantragt werden kann, ist auf 2 Millionen Euro limitiert. Somit können jährlich maximal 500.000 Euro Förderung in Anspruch genommen werden.


Im Vergleich zu vielen Ausschreibungen in der bereits bestehenden Förderlandschaft, kann die Forschungszulage unabhängig von der Unternehmensgröße oder der aktuellen Gewinnsituation beantragt werden. Bei dieser steuerlichen Fördermaßnahme handelt es sich um ein Gesetz mit Rechtsanspruch: Das bedeutet, dass jeder Anspruchsberechtigte, der die Voraussetzungen erfüllt, die Forschungszulage erhält.
 


Förderfähig im Rahmen des neuen Gesetzes sind Grundlagenforschung, industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung. Dies trifft insbesondere auf die nötige Forschungs- und Entwicklungsarbeit im Rahmen der digitalen Transformation des Unternehmens zu, da hierbei signifikant neues Wissen für das Unternehmen generiert wird, zugleich aber häufig eine erhebliche Unsicherheit hinsichtlich des Ergebnisses vorliegt. Beides sind Voraussetzungen für den Erhalt der Forschungszulage.


Die Antragstellung für die Forschungszulage ist – wie bei Forschungsprojekten üblich – nicht direkt beim Bundesministerium der Finanzen möglich, sondern wird über einen vom Ministerium benannten Förderträger umgesetzt. Zum aktuellen Zeitpunkt ist diese Bescheinigungsstelle noch nicht eingerichtet, so dass Anträge noch nicht gestellt werden können. Entsprechende Forschungsvorhaben können aber ab 1. Januar 2020 beginnen und dann rückwirkend genehmigt werden. Sobald die Bescheinigungsstelle eingerichtet ist (voraussichtlich September 2020), informieren wir Sie gerne!

Alle Informationen sowie den genauen Gesetzestext finden Sie auf den Seiten des Bundesministeriums der Finanzen:
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/­Abteilung_IV/19_Legislaturperiode/Gesetze_Verordnungen/2019-12-20-Forschungszulagengesetz-FZulG/0-Gesetz.html


Mit dem Forschungszulagenrechner des Instituts für Innovation und Technik in der VDI/VDE Innovation + Technik GmbH können Sie bereits heute unverbindlich die mögliche Höhe der Förderung für Ihr Vorhaben prüfen:
https://forschungszulagenrechner.de/


Für Fragen rund um das Thema Förderung von Forschung und Entwicklung können Sie sich gerne bei uns melden!